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Baustoffe aus Kohlekraftwerken - Produkt oder Abfall ?In jüngster Zeit sind auf Grund geänderter Regelwerke (insbesondere Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (EWC vom 10.12.2001 - Abfallverzeichnisverordnung und 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Stand 27.7.2001 - 4. BImSchV) verstärkt Anfragen von Umwelt- und Abfallbehörden im Markt zu beobachten, die sich auf eine Genehmigungsbedürftigkeit oder eine Sicherheitsleistung für Anlagen zur Verarbeitung unserer Baustoffe beziehen und sich aus einer vermeintlichen Abfalleigenschaft der Produkte begründen. Diese marktverunsichernden Aktivitäten basieren auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung dieser Behörden und ändern nichts an den Erkenntnissen und Aussagen der Vergangenheit und der langjährigen Praxiserfahrung! Die Behörden argumentieren, dass Kraftwerksnebenprodukte in der Abfallverzeichnisverordnung z. B. den Schlüsseln
Diese Rechtsauffassung ist unrichtig: Baustoffe aus Kohlekraftwerken sind Produkte!In der Begründung zu einem aktuellen Urteil des EuGH vom 18.04.2002 in der Rechtssache C-9/00 wird ausgeführt, dass "die Aufnahme eines Stoffs in den EWC (European Waste Catalogue identisch mit dem Katalog der Abfallverzeichnisverordnung) nicht bedeutet, dass es sich bei diesem Stoff unter allen Umständen um Abfall handelt (...)." Die Abgrenzung des Produktbegriffs vom Abfallbegriff wird z. Zt. intensiv in der Fachöffentlichkeit diskutiert, da sowohl die spezifischen EU-rechtlichen wie die deutschen abfallrechtlichen Regelungen keine klare Definition beinhalten. In jedem Fall handelt es sich um ein Produkt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Baustoffe aus Kohlekraftwerken (qualitätsgesichert hergestellte Kraftwerksnebenprodukte wie Flugasche, Kesselsand oder Schmelzkammergranulat) erfüllen diese Kriterien: es handelt sich somit um Produkte und nicht um Abfälle! Diese Auffassung wird zunehmend auch von übergeordneten Umweltbehörden geteilt. Zur Frage "Können Produkte Abfall sein?" ist bereits 1997 ein vom BVK beauftragtes Rechtsgutachten von RA Dr. Clemens Weidemann: "Kraftwerksnebenprodukte und Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz" erstellt worden, das zu vergleichbaren Ergebnissen kam. Anmerkungen zur Genehmigungsbedürftigkeit (nach BImSchG) von AnlagenAnlagen z.B. zur Herstellung von Beton sind keine Abfallbehandlungsanlagen! In Anlagen zur Herstellung von Beton kann Flugasche als Betonzusatzstoff einen Teil der ansonsten benötigten natürlichen Rohstoffe substituieren und die Betoneigenschaften zusätzlich verbessern. Damit wird dem wesentlichen Grundsatz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung von natürlichen Ressourcen in vollem Umfang Rechnung getragen. Darüber hinaus sind Kraftwerksnebenprodukte, wie oben ausgeführt, Produkte und keine Abfälle. Betonwerke fallen daher weder unter die Obergruppe 8 "Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen" des Anhangs der 4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen noch unter Nr. 8.11 "Anlagen zur Behandlung oder sonstigen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen oder von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen" oder Nr. 8.12 "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen oder nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen". Was ist zu tunBei etwaigen behördlichen Anfragen (s.o.) empfiehlt daher der BVK zum Nachweis der Erfüllung vorgenannter Kriterien folgende Belege zur Verfügung zu stellen:
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