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REACH auch für KraftwerksnebenprodukteDie REACH-Verordnung ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. REACH steht für Anmeldung (Registration) Bewertung (Evaluation) und Zulassung (Authorisation) chemischer Stoffe. Mit der REACH-Verordnung sollen Mensch und Umwelt besser als bisher vor möglichen Risiken beim Umgang mit Chemikalien geschützt werden. Dazu sind alle Chemikalien in der Europäischen Union systematisch auf ihre Umwelt- und Gesundheitswirkungen zu prüfen. Abfälle sind von der Verordnung nicht betroffen!
Nach Auffassung der Energiewirtschaft sind die Kraftwerksnebenprodukte Flugasche, Schmelzkammergranulat, Kesselsand und REA-Gips registrierungspflichtig, da sie seit Jahrzehnten als Baustoffe vermarktet werden und seinerzeit auch zum europäischen Altstoffinventar gemeldet wurden. Auf Grund der ungeklärten Rechtslage ist beabsichtigt, diese Stoffe bis 1. Dezember 2008 vorregistrieren zu lassen, da man sonst Gefahr läuft, sie nicht mehr verwenden oder vermarkten zu dürfen.
Gemeinsam organisieren die Verbände VGB PowerTech e.V.; VDEW, Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V.; BVK, Bundesverband Kraftwerksnebenprodukte e.V. und Bundesverband der Gipsindustrie e.V. einheitliche Vorregistrierungen und Registrierungen für Kraftwerksnebenprodukte. Die damit verbundenen technischen Dossiers sollen dann im Rahmen noch zu bildender Konsortien von den jeweiligen Konsortial-Mitgliedern (Herstellern und Vermarktern von Kraftwerksnebenprodukten) genutzt werden können. Konsortialverträge hierzu sollen ausgearbeitet werden. Die Vorregistrierung und Registrierung muss jeder EU-Hersteller (oder Importeur von Stoffen außerhalb der EU in die EU) von Kraftwerksnebenprodukten selber vornehmen.
Folgende Fristsetzung ist zu beachten:
1.6.2008 – 1.12.2008: Vorregistrierung von Stoffen. Veröffentlichung der Daten der Vorregistrierung durch die Chemikalienagentur in Helsinki.
Bis 1.12.2010: Registrierung von Stoffen > 1.000 Tonnen/Jahr (gilt nur für vorregistrierte Stoffe). Wer nach dem 1.12.2008 erstmals! einen Stoff herstellt oder einführt, hat nach Beginn seiner „Aktivitäten“ 6 Monate Zeit, diesen Stoff registrieren zu lassen. Wer die Vorregistrierungsfrist versäumt hat, darf den Stoff erst in Verkehr bringen, wenn das vollständige Registrierungsverfahren abgeschlossen ist. |
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