Mitglieder Logind
dd
d
Der Verband   »   Verbandssatzung

 

Verbandssatzung

Die vorliegende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des BVK e.V. am 14.3.1990 in Bexbach beschlossen.

Änderungen der Satzung in § 4.2 laut Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.06.2001 in Maastricht.

Weitere Änderungen der Satzung laut Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.09.2010 in Hannover.

1 Name und Sitz

1.1
Der Verband führt den Namen "Bundesverband Kraftwerksnebenprodukte e. V.". Die Kurzbezeichnung lautet: BVK

1.2
Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

1.3
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Verbandssitz.

2 Zweck

2.1
Zweck des Verbandes ist es, die Nutzung von Kraftwerksnebenprodukte als Sekundärrohstoffe zu fördern.

Er widmet sich im einzelnen folgenden Aufgaben:

  • Förderung der Erforschung der Verwendbarkeit von Kraftwerksnebenprodukten,
  • Fördern und Durchsetzen von Anwendungsmöglichkeiten,
  • Förderung der Produktakzeptanz,
  • Zusammenarbeit mit der VGB PowerTech e. V. und mit anderen geeigneten Verbänden und Institutionen.

2.2
Der BVK vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber staatlichen und privaten Stellen und wirkt für das gemeinsame Wohl seiner Mitglieder.

2.3
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

2.4
Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Unternehmen bedienen. Er kann solche Unternehmen gründen oder dem gleichen Zweck dienende sonstige Maßnahmen beschließen (siehe auch 8.10).

3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4 Mitgliedschaft

Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 

4.1 Ordentliche Mitglieder sind Unternehmen, die Kraftwerksnebenprodukte erzeugen und/oder vertreiben und deren Verwertung fördern.

4.2
Außerordentlich Mitglieder sind Einzelpersonen, die die Aktivitäten des Verbandes wissenschaftlich, technisch und/oder organisatorisch fördern.

Einzelpersonen, die die Aktivitäten in besonderer Weise fördern oder gefördert haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen weder Aufnahmegebühren noch jährliche oder zusätzlich Beiträge.

4.3
Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitgliederversammlung eine Ablehnung begründet. 

4.4
Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gemäß dieser Satzung beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch die Geschäftsführung. Im Aufnahmebeschluss kann der Beginn der Mitgliedschaft bis auf den Tag der Antragstellung zurückdatiert werden.

4.5
Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, unverzüglich nach Erhalt der Aufnahmebestätigung eine Aufstellung zur Beitragsbemessung vorzulegen und spätere Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.

4.6
Die Mitgliedschaft endet:

  1. Bei dauerndem Fortfall der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft.
  2. Durch Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es nach schriftlicher Abmahnung, trotz einer Fristsetzung von einem Monat, seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt.

    Gegen den Ausschluss ist der Einspruch vor der Mitgliederversammlung möglich. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Danach steht entweder die Anrufung des Schiedsgerichtes (siehe 12 der Satzung) oder das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges zur Verfügung.
  3. Durch Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes ist nur möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende. Die Austrittserklärung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung.
  4. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahres über das Vermögen des Mitglieds.

4.7
Bei Veräußerung eines Unternehmens hat die Mitgliederversammlung das Recht, innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden, ob der Rechtsnachfolger Mitglied des BVK wird.

4.8
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden Rechte am Vermögen des Verbandes.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1
Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

5.2
Soweit diese Satzung nicht anders bestimmt, haben Mitglieder u. a. das Recht

  1. auf Auskunft, Rat und Hilfe seitens des BVK in allen Angelegenheiten gemäß Ziffer 2
  2. die Einrichtungen und Leistungen des BVK in Anspruch zu nehmen,
  3. ihr Stimmrecht gemäß dieser Satzung auszuüben,
  4. Anträge an die Organe des BVK zu richten,
  5. gegen Beschlüsse des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.

5.3
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestimmungen der Satzung zu beachten, insbesondere die Bestrebungen und die Zwecke des Verbandes zu fördern und zu unterstützen.

6 Beiträge 

6.1
Die Kosten des BVK werden durch Beiträge und Umlagen gedeckt (siehe auch 8.10). Näheres regelt die Beitragsordnung.

6.2
Die Mitglieder haben die auf sie entfallenen Beiträge und Leistungen gemäß der Beitragsordnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung an den Verband zu zahlen.

6.3
Der Jahresbeitrag wird mit der schriftlichen Anforderung durch die Geschäftsstelle fällig.

7 Organe des BVK

Organe des BVK sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsführung

8 Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.

8.2
Die Mitgliederversammlung legt in Beschlüssen die Richtlinien der Arbeit in Übereinstimmung mit den in der Satzung genannten zwecken des Verbandes fest.

8.3
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Einladungen müssen spätestens 14 Tage zuvor mit der Post oder auf elektronischen Wege durch die Geschäftsstelle oder den Vorstand abgesandt werden. In besonderen, vom Vorsitzenden für dringlich erachteten Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. 

8.4
Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, und über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung der Geschäftsführung schriftlich zugegangen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung einstimmig damit einverstanden erklärt. Auch außerordentliche Mitglieder sind einzuladen.

8.5
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit diese Satzung nicht Ausnahmen vorsieht, (siehe 8.10), ohne Rücksicht auf die Zahl der anwensenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

8.6
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht dem Vorstand obliegen. 

8.7
Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die für den Beschluss erforderlichen Mehrheit bleiben hiervon unberührt. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich zu unterrichten.

8.8
Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung, insbesondere über

  1. Aufnahmeanträge
  2. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  5. die Beschlussfassung über den Jahresabschluß,
  6. die Festsetzung des Jahresbeitrages und sonstiger von den Mitgliedern zu erbringender Leistungen,
  7. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Bestellung zweier Rechnungsprüfer,
  8. Einsprüche gegen den Ausschluß eines Mitglieds.

8.9
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Entschließungen werden - soweit nach Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Stimmenmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder gefaßt.

  1. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Im Falle der Vertretung darf jedes anwesende Mitglied nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
  3. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist innerhalb von 3 Wochen eine Niederschrift zu fertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu zustellen.
  4. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt.
  5. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

8.10
Eine Mitgliederversammlung, auf der folgende Tagesordnungspunkte stehen:

·    Entschließungen über Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen der Mitglieder,

·    die Gründung neuer Unternehmen,

·    eine Satzungsänderung und

·    die Auflösung des Verbands

ist nur beschlussfähig, wenn mindestens  2/3 der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Andernfalls ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Versammlung, die einen zeitlichen Abstand von 14 Tagen nicht unterschreiten darf, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

8.11
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn

  1. der Vorstand es für notwendig erachtet,
  2. mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.

9 Vorstand

9.1 Den Vorstand des Verbandes bilden:

  • der Vorsitzende,
  • sein Stellvertreter,
  • der Schatzmeister sowie
  • ein oder mehrere Beisitzer.

Alle Ämter sind Ehrenämter. 


9.2
Das Amt des Schatzmeisters kann mit einer anderen Funktion im Vorstand zusammen ausgeübt werden.

9.3
Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

9.4
Die Vorstandsmitglieder werden im Regelfall für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

9.5
Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden.

9.6
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

9.7
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

9.8
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. 

9.9
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  1. Leitung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung eines Haushaltsplanes.
  2. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitglieder,
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  4. die Bestellung, Abberufung und Beaufsichtigung des Geschäftsführers.

9.10

  1. Der Schatzmeister hat vollständig und ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Die Jahresabrechnung ist dem Vorstand innerhalb von zwei Monaten, der Mitgliederversammlung in der ersten ordentlichen Sitzung nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zur Genehmigung vorzuglegen. Die Abrechnung ist zuvor von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen und zu bestätigen.
  2. Der Schatzmeister überwacht verantwortlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes. 

10 Geschäftsführer

10.1
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle nach Vorgaben des Vorstandes. Er ist diesem für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

10.2
Art und Anzahl der Angestellten und den Inhalt ihres Anstellungsverhältnisses bestimmt der Vorstand. Der Vorstand kann hierzu in begrenztem Umfang den Geschäftsführer ermächtigen.

10.3
Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil und sorgt für die Anfertigungen der Niederschriften.

10.4
Der Geschäftsführer (bei Fehlen eines Geschäftsführers der Schatzmeister) teilt den Mitgliedern die zu zahlenden Beiträge auf der Grundlage der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse schriftlich mit.

11 Arbeitskreise

11.1
Zur Unterstützung der Verbandsarbeit können für besondere Aufgabengebiete Arbeitskreise gebildet werden.

11.2
Die Arbeitskreise werden von einem aus ihrer Mitte gewählten Obmann geleitet.

11.3
Sie haben der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Anforderung über den Stand ihrer Beratungen zu berichten.

12 Schiedsgericht

12.1
Im Falle von Streitigkeiten zwischen ordentlichen Mitgliedern und/oder dem Vorstand können die Parteien sich im gegenseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht unterwerfen. Das Schiedsgericht wird vom Vorstand einberufen.

12.2
Der Vorstand kann zur Sicherung der Schiedsgerichtskosten die Einberufung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses - durch den, der das Verfahren beantragt hat - abhängig machen.

12.3
Der Vorsitzer des Schiedsgerichtes wird von der Industrie- und Handelskammer Essen bestimmt. Er sollte die Befähigung zum Richteramt haben. Er bestimmt für das jeweilige Schiedsgericht zwei Beisitzer aus dem betroffenen Fachgebiet. Je ein weiterer Beisitzer kann von den Parteien benannt werden.

12.4
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist unter Ausschuß des ordentlichen Rechtsweges endgültig. Der Beschluß ist rechtskräftig, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts zugestellt ist.

13 Geheimhaltungspflicht

Vorstand und Geschäftsführung haben die Geschäfte unparteiisch zu führen und dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Verbandes und seiner Mitglieder vor jedermann geheimzuhalten.

14 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung muss vor der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen und ordnungsgemäß bekanntgemacht sein.

15 Auflösung des Vereins

15.1
Eine Mitgliederversammlung, in der die Auflösung auf der Tagesordnung steht, ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Andernfalls ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Versammlung, die einen zeitlichen Abstand von 14 Tagen nicht unterschreitet, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig (siehe 8.10).

15.2
Bei Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen. Es darf nur einem Hochschulinstitut oder einer anderen geeigneten Stelle zur Verfügung gestellt werden und ist für Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Kraftwerksnebenprodukte zu verwenden. Eine Aufteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Anhang: Beitragsordnung


  nach oben
  Ausführliche Version als PDF



  •  
    Aktuelles
    Der Verband
     - Mitglieder
     - Verbandsleistungen
     - Organigramm
     - Daten und Fakten
    Who is Who
     - Anreisebeschreibung
     - Antragsformular für Mitgliedschaft
     - Verbandssatzung
     - Partner
    Historie
    Veranstaltungen
    Baustoffinformationen
    Baustoffreferenzen
    Produktlieferanten
    Presse/News
    Downloads
     
     
     Seite drucken
     Seite empfehlen
     
    d
    d

    © 2004 BVK Bundesverband Kraftwerksnebenprodukte e.V. All Rights Reserved.
    Powered by ASPICON